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Elternmitarbeit

1. Klassenelternbeirat

Zum ersten Elternabend nach der Einschulung lädt die/der Vorsitzende des Schulelternbeirats ein. Die/Der Schulelternbeiratsvorsitzende wird über die Aufgaben des Elternabends und die Elternbeiratswahl informieren. Bei der anschließenden Wahl werden 3 Vertreter der Elternschaft für den Klassenelternbeirat gewählt. Der Klassenelternbeirat ist Ansprechpartner für Eltern und Lehrer. Er lädt zu den weiteren Elternabenden (mindestens zweimal im Jahr) ein.

2. Schulelternbeirat

Durch die Elternvertretungen werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Theodor-Heuss-Schule an Erziehung und Unterricht beteiligt.
Die besonderen Aufgaben der Elternvertretung sind

  1. das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen,
  2. das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,
  3. der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,
  4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten und der zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten und
  5. das Verständnis der Öffentlichkeit für Erziehung und Unterricht in der Schule zu stärken.

An der Theodor-Heuss-Schule gibt es 16 Klassenelternbeiräte, aus deren Mitte der Schulelternbeirat gewählt wird. Dieser wählt wiederum den Vorsitzenden des Schulelternbeirates und dessen zwei Stellvertreter.Der Schulelternbeirat wird von der Schulleiterin über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule unterrichtet.

Der aktuelle Schulelternbeirat:

Vorsitzende des Schulelternbeirates:

Jens Wiedemann

Tel.: 0173/2034322

E-Mail: jenson-button@web.de

Verschwiegenheitserklärung

Verschwiegenheitsverpflichtung für Elternvertretungen

Ich verpflichte Sie hiermit zur Verschwiegenheit gem. § 76 Abs. 1 SchulG i. V. m. §§ 95 und 96 LVwG.

§ 76 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit in den Elternbeiräten ist ehrenamtlich. Die §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 95 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Ehrenamtlich Tätige haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme der Aufgaben ist sie oder er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 96 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die oder der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihr oder ihm bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die oder der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde über Angelegenheiten, über die sie oder er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschweren würde.

(4) Ist die oder der ehrenamtlich Tätige Beteiligte oder Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr oder ihm sein Vorbringen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn öffentliche Interessen dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist der oder dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die die ehrenamtlich Tätige oder den ehrenamtlich Tätigen berufen hat. Ferner weise ich Sie darauf hin, dass Sie die Adressdaten der Eltern und der Lehrkräfte Ihrer Klasse nicht selbst erheben dürfen (§ 3 Abs. 2 DSVO Schule). Diese Informationen werden Ihnen auf Wunsch von der Schulleitung zur Verfügung gestellt, sofern die Betroffenen in diese Datenübermittlung eingewilligt haben. Eine Weitergabe dieser Daten zwischen den Elternvertretungen ist unzulässig (§ 12 Abs. 5 Satz 2 DSVO Schule).

Auf meine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß §§ 95 und 96 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) der DSVO Schule bin ich hingewiesen worden.

Ort: …………………………………………………. Datum: ………………………………………………….

Unterschrift der/des Verpflichteten: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

Name u. Anschrift der/des Verpflichteten: …………………………………………………………………………………………………………………………………………….

Unterschrift d. Verpflichtenden − Schulleiter/-in: ……………………………………………………………………………………………………………………………..

Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/faq/schule Link: Datenerhebung

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